Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Westerwald-DroneTech, Martin Wimmer

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Westerwald-DroneTech, Martin Wimmer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über Foto-, Video-, Film-, Drohnen-, Vermessungs-, Photogrammetrie-, Thermografie-, Inspektions-, Livestreaming- und sonstige Mediendienstleistungen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.  

 

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Angebotsannahme oder tatsächliche Leistungserbringung zustande.

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich Angebot, Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.  

 

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik.

(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

(3) Kreative Entscheidungen hinsichtlich Kameraführung, Perspektive, Bildstil, Farbgestaltung, Schnitt und Nachbearbeitung liegen – soweit keine verbindlichen Kundenvorgaben bestehen – im Ermessen des Auftragnehmers.

(4) Geringfügige Abweichungen von Flugrouten, Perspektiven, Aufnahmezeitpunkten oder Motivwahl stellen keinen Mangel dar.  

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Durchführung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Wartezeiten, Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung werden gesondert vergütet.

(3) Entstehen Wartezeiten von mehr als 30 Minuten, kann der Auftragnehmer diese nach Aufwand berechnen.  

 

§ 5 Genehmigungen und Flugdurchführungen

(1) Der Auftragnehmer beschafft die für den Drohnenbetrieb erforderlichen luftrechtlichen Genehmigungen, soweit dies vereinbart wurde.

(2) Zustimmungen von Grundstückseigentümern, Hafenbetreibern, Veranstaltern, Industrieunternehmen, Sicherheitsdiensten oder sonstigen privaten Dritten sind vom Auftraggeber bereitzustellen.

(3) Die Entscheidung über die sichere Durchführung eines Fluges trifft ausschließlich der verantwortliche Fernpilot.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsätze bei Sicherheitsrisiken, Flugbeschränkungen, technischen Problemen oder behördlichen Anordnungen anzupassen, zu verschieben oder abzubrechen.  

 

§ 6 Wetter, höhere Gewalt und Flugbeschränkungen

(1) Sämtliche Außeneinsätze stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Wetterbedingungen.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Unwetter, NOTAMs, Flugverbotszonen, Polizeieinsätze, Feuerwehreinsätze, militärische Maßnahmen, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle von Satellitensystemen oder vergleichbare Ereignisse.

(3) In diesen Fällen wird ein Ersatztermin vereinbart. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.  

 

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vereinbarten Angebotspreise.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug fällig.

(3) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen verlangen.

(4) Reise-, Übernachtungs-, Genehmigungs-, Fremd- und Nebenkosten werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.  

 

§ 8 Stornierung

(1) Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind oder nicht unter § 6 (Wetter/höhere Gewalt) fallen, vom Vertrag zurück, stehen dem Auftragnehmer folgende Stornierungspauschalen zu:

 bis 7 Kalendertage vor Termin: kostenfrei (eine Pauschale von 50€)

 6 bis 3 Kalendertage vor Termin: 30 % der Auftragssumme

 2 bis 1 Kalendertag vor Termin: 50 % der Auftragssumme

 am Einsatztag oder nach Anreise: 100 % der Auftragssumme

(2) Bereits entstandene Fremdkosten, Gebühren für Behördengenehmigungen oder nachweisbare Vorleistungen sind unabhängig vom Stornierungszeitpunkt in voller Höhe zu erstatten. 

(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 9 Abnahme

(1) Die Leistung gilt mit Übergabe der vereinbarten Daten als erbracht.

(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen schriftlich anzuzeigen.

(3) Erfolgt keine fristgerechte Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.  

 

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim Auftragnehmer.

(2) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Unternehmens- und Vermarktungszwecke.

(4) Rohdaten, Projektdaten, Flugprotokolle und unbehandelte Daten sind nicht Bestandteil der Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.  

 

§ 11 Referenznutzung

(1) Eine Nutzung der Aufnahmen durch den Auftragnehmer zu Eigenwerbe-, Portfolio- oder Referenzzwecken erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.

(2) Die Zustimmung kann projektbezogen erteilt werden. 

 

§ 12 Medienproduktionen

(1) Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Weitere Änderungswünsche werden nach Aufwand berechnet.

(3) Musiklizenzen, Sprecher, Schauspieler oder sonstige Drittleistungen sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.  

 

§ 13 Photogrammetrie und Vermessung

(1) Genauigkeitsangaben gelten nur unter geeigneten Rahmenbedingungen.

(2) Ohne GCPs oder Vermessungsleistungen werden relative Genauigkeiten geliefert.

(3) Die Daten ersetzen keine hoheitliche Vermessung.  

 

§ 14 Thermografie

(1) Thermografieaufnahmen dienen ausschließlich der technischen Dokumentation.

(2) Sie stellen keine Gutachten oder Sachverständigenleistungen dar.  

 

§ 15 Inspektionsleistungen

(1) Inspektionen dienen der visuellen Dokumentation.

(2) Eine vollständige Erkennung sämtlicher Schäden oder Mängel wird nicht geschuldet.  

 

§ 16 Datensicherung und Archivierung

(1) Projektdaten werden mindestens 30 Tage nach Übergabe gespeichert.

(2) Eine dauerhafte Archivierung ist nicht geschuldet.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, übergebene Daten eigenständig zu sichern.  

 

§ 17 Datenschutz und Freistellung

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch seine Vorgaben keine Persönlichkeits-, Marken-, Urheber- oder Hausrechte Dritter verletzt werden.

(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.  

 

§ 18 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Die Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf die jeweilige Auftragssumme begrenzt.  

 

§ 19 Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder weitere Drohnenpiloten zur Vertragserfüllung einzusetzen.  

 

§ 20 Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und nicht öffentlich bekannte Projektdaten geheim zu halten. 

 

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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